Alle Rekorde brach der GUEP Planertag, der in diesem Jahr bereits zum 14. Mal von der bundesweit tätigen Gütegemeinschaft Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken e. V. (GUEP) durchgeführt wurde. 450 Teilnehmer waren in das Kölner Maternushaus gekommen und profitierten von hochkarätigen Vorträgen, deren Bogen sich von der Instandhaltungsrichtlinie über Aspekte der Digitalisierung von Bestandsbauwerken bis hin zu juristischen Erläuterungen zur Planung und Ausführung von Betoninstandhaltungsmaßnahmen spannte. Zusätzlich gab es Hinweise zu den neuesten Forschungsergebnissen und zu aktuellen Entwicklungen der Branche. Eine Fachausstellung informierte über Produkte und Dienstleistungen rund um die Betoninstandhaltung.
Er habe nicht oft Gelegenheit, eine Veranstaltung mit 501 angemeldeten Besuchern zu eröffnen, freute sich Dr.-Ing. Michael Fiebrich, von der BauIngenieurSozietät Sasse-Fiebrich, Aachen und Vorsitzender der GUEP, Krefeld bei der Begrüßung der Teilnehmer des 14. GUEP-Planertages. „Das ist natürlich ein Vertrauenskredit, den wir über die Vorträge abarbeiten müssen“, mahnte Dr. Fiebrich. Die Teilnehmer kamen aus ganz Deutschland. Die größte Gruppe unter ihnen stellten mit rund 42 Prozent die Planer und Sachverständigen, gefolgt von den Unternehmern (27%), Produkteherstellern (15%) und Auftraggebern (Bauherren) mit 9 Prozent.
Dr. Fiebrich nutzte die Begrüßung, um den Teilnehmern einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung des Gelbdrucks bei der täglichen Arbeit eines Sachkundigen Planers im Zuge der Ist-Zustandsaufnahme und der Erarbeitung von Instandsetzungskonzepten sowie von Leistungsverzeichnissen aufzuzeigen. Dabei kam er zu dem Schluss, dass der Gelbdruck der Mehrheit der Experten in Deutschland entspricht. Die Planungsgrundsätze würden, so Dr. Fiebrich, die Bestimmungen der MBO (Musterbauordnung) § 3(1) und BauPVO (EU-Bauproduktenverordnung) sowie die Prinzipien/ Verfahren der DIN EN 1504-9 berücksichtigen.
Die Frage: „Eine neue Instandhaltungs-Richtlinie: Vision oder Verwirklichung in 2020?“ stellte Dr.-Ing. Wilhelm Hintzen, Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, in den Mittelpunkt seines Vortrages. Der Beschluss der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, eine technische Regel zur Spezifikation von Leistungsmerkmalen und Anforderungen an Instandsetzungsprodukte zu formulieren, mit denen die Grundanforderungen an Bauwerke verwendungstechnisch erfüllt werden, so der Referent, sei Anlass für Optimismus. Das Deutsche Institut für Bautechnik habe vor diesem Hintergrund eine Projektgruppe Technische Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ eingerichtet. Das Ergebnis sei, dass die Technische Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ im November 2019 fertig gestellt und im Januar 2020 veröffentlicht werden könne. Diese werde voraussichtlich Anfang Oktober 2020 eine Technische Baubestimmung werden. „Dann muss“, so Dr. Hintzen, die Technische Regel vom Sachkundigen Planer und den anderen am Bau Beteiligten wie z. B. Bauherren und ausführenden Unternehmen beachtet werden.“
Um „Aspekte der Digitalisierung von Bestandsbauwerken im Zuge der Ist-Zustandsaufnahme“ ging es im Vortrag von Professor Dr.-Ing. Christian Glock, der das Fachgebiet Massivbau und Baukonstruktion an der Technischen Universität Kaiserslautern vertritt. Dabei stellte er den derzeitigen Kenntnisstand der Digitalisierung von Bestandsbauwerken vor. Es gebe zwar Ansätze zur Automatisierung, derzeit sei dies jedoch ein wenig automatisierter, sondern eher ein händischer Prozess, so das Fazit des Referenten zum aktuellen Status.
Professor Dr.-Ing. Marc Gutermann vom Institut für experimentelle Statik der Hochschule Bremen zeigte anhand zahlreicher Beispiele die „Möglichkeiten und Grenzen experimentell gestützter Tragsicherheitsnachweise an Stahlbeton- und Spannbetonbauwerken im Hoch- und Ingenieurbau“ auf. Trotz der voranschreitenden Computerhörigkeit seien experimentelle Methoden, so der Hochschullehrer, nach wie vor ein wichtiger Beitrag, um Baukultur zu bewahren. Nachdrücklich verwies er darauf, dass experimentelle Methoden nur dann erfolgreich sind, wenn auch bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. So sei es etwa unerlässlich, das Versuchs- und Messkonzept zur Analyse der Strukturveränderungen individuell für jedes Problem abzustimmen. Notwendig sei außerdem eine aussagekräftige Stichprobe, um das Ergebnis auf das Gesamtgebäude übertragen zu können sowie ein erfahrenes Team, um Risiken für das Tragwerk und das Team selbst zu minimieren.
Die Übergangsregelung für die Geschäftsbereiche des Verkehrswasserbaus und des Bundesfernstraßenbaus, die es ermöglichte, durch Vorlage gültiger ABPs und Übereinstimmungsbestätigungen einen Nachweis der Verwendbarkeit und der Leistungsbeständigkeit der Instandsetzungsprodukte zu erbringen, ist Ende Juni 2019 ausgelaufen. Die neue Vorgehensweise zur Qualitätssicherung von Instandsetzungsprodukten unbekannter Zusammensetzung (frühere Bezeichnung: PCC, SPCC u. a.) sieht nunmehr vor, dass Gutachten der Bauproduktehersteller angefertigt von einer qualifizierten Stelle nach § 30 der Bauproduktenverordnung vorgelegt werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Grundanforderungen an Bauwerke nach der Bauproduktenverordnung eingehalten werden. Dipl.-Ing. Andreas Westendarp, Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe, machte klar, dass hier ein projektspezifischer Ansatz für alle am Baugeschehen Beteiligte ein akzeptables Verfahren ist, wenn Materialhersteller (bereits vorhandene) prüffähige Bescheinigungen am Markt auch verfügbar machen. Allerdings kritisierte Westendrap die aktuelle Praxis: „Der Ansatz, dass Produkthersteller ihre Kunden mehr oder weniger zwingen wollen, Produkte zu verwenden, deren Eigenschaften von den Kunden als unzureichend erachtet werden, sich gleichzeitig aber der Mitverantwortung für das mit diesen Produkten entstandene Werk weitestgehend entziehen, scheint mir weder marktkompatibel noch zukunftsfähig zu sein.“
„Welche Konsequenzen ergeben sich für die Angebotserstellung, bei der Ist-Zustandserfassung, Erarbeitung von Instandsetzungskonzepten und der Ausführungsplanung?“ fragte Professor Dr. jur. Gerd Motzke, Rechtsanwalt, Mering und Honorarprofessor für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg und kam zu dem Schluss: „Die vertragsrechtlich sicherste Lösung ist die Gutachterlösung.“ Dadurch könnte die Anwendung der §§ 650p ff. BGB vermieden werden. Die Lösung sei zudem flexibel sowohl im Hinblick auf die Technikregeln als auch im Hinblick auf die gutachterlich verfolgten Ziele: Die Gewinnung von Erkenntnissen als Grundlage für Planungssicherheit sowie die Schaffung einer Grundlage dafür, dass der Auftraggeber weiß was er will.
Textquelle: www.guep.de
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