Die Gerichtsbarkeiten sind in Deutschland nach oben hin geordnet
Der Bundesgerichtshof besitzt sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren Senate.
Zudem sind die Amtsgerichte als Gericht erster Instanz in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (§ 23a Abs. 1 GVG).
In Zivilsachen sind die Landgerichte grundsätzlich erstinstanzlich zuständig, wenn nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt ist. Zudem entscheiden die Landgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 71 Abs. 1 GVG), allerdings nicht in Familiensachen.
Die Oberlandesgerichte sind für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte in Zivilsachen zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG), ebenso für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen und den meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 118 GVG). In wenigen Fällen sind die Oberlandesgerichte auch erstinstanzlich in Zivilsachen zuständig, so in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) (§ 118 GVG).
Der Bundesgerichtshof entscheidet in Zivilsachen über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde (§ 133 GVG). Das Sachverständigenbüro Thieltges ist bundesweit für Zivilverfahren (Bausachen) tätig:
Streitigkeiten werden vor den Zivilgerichten (Amts-, Land-, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) nach der Zivilprozessordnung (ZPO) durchgeführt. Der Sachverständige erhält die Verfahrensakten vom Gericht.